Kunstlicht verursacht Schäden. Auch irreversible. Die Antwort darauf?
LICHTHYGIENE
P Heilig
Lichthygiene als umfassendes Maßnahmenpaket wäre die Antwort auf all die zunehmend potentiell „phototoxischen“ Licht-Belastungen. Erste Lichtschäden manifestieren sich bereits in den Augen von Kleinkindern. Blendende Intensitäten der Photoblitze in den Augen Neugeborener gefährden deren vulnerable, noch nicht ausgereiften Netzhäute. Regel Nummer eins: Blendung vermeiden – immer- und als Empfehlung: den direkten Blick auf – womöglich blendende – Lichtquellen vermeiden.
Auf energiereiches, grell bläulichweiß strahlendes Elektronik-‚Spielzeug‘ starrt schon die Kinder-Peergroup, aus kurzer Distanz, stundenlang.. Zu den oben erwähnten Lichtschäden-‚Starterpaketen‘ gesellen sich weitere unerwünschte Wirkungen, vor denen nicht gewarnt wird: „Wenn schwarzer Text auf weißem Hintergrund gelesen wird, reduziert dies nach einer Stunde die Dicke der Chorioidea; beim Lesen weißen Textes auf schwarzem Hintergrund nimmt die Aderhautdicke zu.“ Sowohl beim Menschen als auch im Tierexperiment konnte gezeigt werden, dass dünnere Chorioidea eine Myopie-Entwicklung begünstigt, während dickere Aderhaut dies verhindert: „Black text on white paper heavily overstimulated retinal OFF-pathways.“
(https://ub.meduniwien.ac.at//?p=31486)
Von Krabbelstuben über Kindergärten, Fabriken, Büros, Einkaufstempel, beim Sport („TV-taugliche High Intensity z.B. LEDs“), auf Bühnen, bei „Events“, in Discos, bis zu Alters- und Pflegeheimen etc. wird überdosiert blaustichiges, potentiell phototoxisches Licht in die Augen der nicht vorgewarnten Opfer gestrahlt. (https://ub-blog.meduniwien.ac.at/blog/?p=22675)
Blendungen und Ablenkungen durch überdosiertes Kunstlicht nehmen zu, unsinnigerweise besonders im Straßenverkehr. Zunehmend wurde die Intensität von KFZ-Scheinwerfern, Tagfahrlichtern, Warn- und Signallichtern etc. gesteigert. Derartige, meist blaustichige ‚Blendlaternen‘ irritieren, blenden und verringern die Gesamt-Straßenverkehrsicherheit. Mittlerweile klagen so gut wie alle befragten Patienten, aber auch junge Personen mit gesunden Augen, über Blendungen im Straßenverkehr. Verirrte Lichtstrahlen isotrop strahlender HI-LED-DRL-Leuchten sind kontraproduktiv. Die Licht-Intensitäten liegen oft weit über sinnesphysiologischen Erfordernissen.
Visuelle Systeme detektieren bereits einzelne (!) Photone. Retinale Adaptation ermöglicht Anpassung an einen ~1012 – fach höheren (d.h. helleren) Photonenfluss. Die Wieder-Erholungzeit nach Lichtstress (retinal recovery time) verlängert sich mit zunehmendem Alter, vor Allem dann, wenn die Netzhaut bereits irreversibel vorgeschädigt ist – z.B. aufgrund zeitlicher Summationen akuter und chronischer überdosierter Lichtbelastungen. Licht-‚Überakzentuierungen‘ (DRL z.B.) können vom retinalen Niveau über komplexe kognitive (störanfällige) Prozesse bis zur praefrontalen Verarbeitung schwerwiegende Wahrnehmungsausfälle (Inattentional Blindness etc.) samt möglicher fataler Folgen, in erster Linie im Strassenverkehr, verursachen.
Die Zahl der bei Straßenverkehr-Unfällen verletzten und getöteten Kinder nimmt seit dem nicht ‚Evidenz-basierten‘ “Licht-am-Tag“ Modus bedenklich zu (Lichtquellen: KFZ- etc. -Scheinwerfer, Zusatzleuchten, Tagfahrlichter* = Daytime Running Lights/DRL). Derartige Licht-Stimuli bei Tageslicht lenken die Aufmerksamkeit der KFZ-Lenker von schwächeren Verkehrsteilnehmern unweigerlich ab (ganz besonders gefährdet: Kinder, besondes am ‚Schutz‘(!)weg). Die Erklärung: „Inattentional Blindness“ durch kapazitiven Overflow (Überstimulation) der Arbeits- und visuellen Kurzzeit-Speicher des ZNS samt begreiflicher Fehl-Urteile fehlinformierter Jurisprudenz – in Folge.
Dauerlicht in Privat-Gärten schadet Flora und Fauna und hält keinen einzigen Einbrecher fern. Auch ‚Rottweilerlicht-Strahler‘ – maximal helle Scheinwerfer zum ‚Schutz‘ offenbar wertvoller Latifundien und Gebäude – schrecken Kriminelle keineswegs ab.
Nächtlich verirrtes Kunstlicht darf nicht von außen in Schlafräume eindringen („Light Trespassing“); selbst erstaunlich geringe Lichtintensitäten können „Chronodisruption“ mit unerwünschten (unter Anderem gesundheitlichen -) Folgen verursachen.
Lichtwerbung, besonders enervierend in „dynamisch“, blinkender Ausführung oder als ‚laufende Bilder‘, irritiert, lenkt ab, auch bei schwacher Lichtintensität – dies erweist sich als besonders problematisch am Straßenrand. Der ablenkend-aufmunternde, immerhin überschwellige Schriftzug – „Schau auf die Straße!“ – stimmt zumindest nachdenklich.
Straßenbeleuchtung: „Full-Cut-Off Leuchten“ (null UV-Emission und reduzierter Blau-Anteil), ohne aberirrende Lichtstrahlen über die Horizontale, werden gefordert. http://www.hellenot.org/themen/gesetz-norm-und-leitfaden/
Fahrrad-, E-Roller, „E-Toy“-Lichter sowie zahllose weitere unsägliche Light-Pollution- erzeugende „Contraptions“ im Straßenverkehr verstoßen gegen gesetzliche Bestimmungen, blinken, blenden und lenken zum Teil stärker ab als manch fehlentwickelte KFZ-Leuchte. Jeder Lichtstimulus, auch in periphere Gesichtsfeld-Anteile projiziert, löst zwangsläufig visuell-kognitive Prozesse aus, die im ZNS ‚verrechnet‘ werden: Worst case-scenario bzgl. Überdosis und Überstimulation: Inattentional Blindness. http://lightmare.org/
Der schlechte Ruf macher Statistik birgt einen kaum jemals erwähnten Systemfehler in sich (‚bias‘): „Near misses“, Beinahe-Kollisionen. Die jeweilige Analyse bedarf eines bis heutzutage noch nicht berücksichtigten Korrekturfaktors. Risikoforscher kalkulieren mit Risiko-Wahrscheinlichkeiten – aufgrund von Wahrnehmungsforschungen (psychometrisches Paradigama). Konkret: Ablenkungen durch Licht- Überstimulation erhöhen signifikant das Risiko von Unfällen.
„Zeitgeberhygiene“, ein Terminus Technicus aus den Werkzeugkästen der Chronobiologen ließe auf einen etwas behutsameren Umgang mit chronobiologischen Erfordernissen hoffen; Im Klartext: Vermeiden von Chronodisruptionen; späterer Schulbeginn, zurück zur Natur, das hieße – dem ungestörten Dunkel der Nacht, zu Lichtintensitäten und Spektren, welche sinnesphysiologische Gegebenheiten und Kapazitäten berücksichtigen, dem Vermeiden verirrter Lichtstrahlen – zur Unzeit, am falschen Ort, zur falschen Zeit, in die falsche Richtung (Beispiel: isotrope DRL-Strahlen) etc.
Auch die mit Recht zu befürchtende epigenetische Prägung im Sinne weiterer Dosissteigerungen der grell-‚blaustichigen‘ Droge Kunstlicht blieben nächsten Generationen – wäre zu hoffen – erspart.
Lichthygiene könnte unbemerkte, unerwünschte Gewöhnungen dieser und auch folgender Generationen an immer höhere, unphysiologische, potentiell phototoxische Lichtintensitäts-Niveaus verhindern – und damit auch den Faktor Lichtschäden als Noxe in der Pathogenese der Maculadegenerationen, aber vor Allem die weltweit sich besorgniserregend ausbreitende Myopie-Epidemie endlich eindämmen.
Dunkler Hintergrund, auf allen Monitoren, auch auf Smartphone-Displays, wird zum Gebot der Stunde. Blaue Schrift (S-cones fehlen im Netzhautzentrum) wird obsolet. Gelbliches Licht verbessert messbar das Kontrastsehen, streut und blendet weniger, ist kaum jemals potentiell phototoxisch (verglichen mit energiereichem kurzwellig dominiertem Licht) und – senkt, im Tierversuch gemessen, den Augendruck. (https://ub-blog.meduniwien.ac.at/blog/?p=33336)
Epilog: Allgemein wäre wärmeres, niemals überdosiertes Kunstlicht wünschenswert. Die Augen der ganz Jungen und der Alten bedürfen besonders des Schutzes vor energiereichem bläulich-intensivem Licht (cave zeitliche Summation von Lichtnoxen). Der Trend zu aggressiv- kaltweißem Licht wird eines Tages in Vergessenheit geraten sein. Das oft überdosiert-intensive kurzwellige Ende des Spektrums – bis ~ 450 nm – wäre durchaus entbehrlich, vor Allem die ‚blue peaks‘ im Spektrum der meisten LEDs). Eines Tages wird auch die kontraproduktive ‚Light-Pollution‘ Geschichte sein – eines Tages – vielleicht.
*Licht-am-Tag/Tagfahrlicht gefährdet ALLE nichtmotorisierten Straßenverkersteilnehmer (v.A. Kinder): “Das Tagfahrlicht verstößt gegen The Convention Concerning The Power of Authority; The Law in Respect of the Protection of Infants (1969); The Bond of Protection; The Principle of Equality; Declaration of Human Rights (1948) Article 3; The Laws of Logic; Public Ethics and Morals.
Eine EU-Tagfahrlicht-Richtlinie wäre schwerlich mit der Erklärung der Rechte des Kindes von 1959 in Einklang zu bringen, nach der Kinder besonderen Schutz genießen. Auch Art. 2 Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 19.12. 1966 über bürgerliche und politische Rechte räumt jedem Kind das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch die Gesellschaft und den
Staat ein, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
Eine Gefährdung insbesondere von Kindern durch das zwingende, staatlich angeordnete Fahren mit Taglicht könnte diesen Schutzpflichten und -rechten widersprechen“
(Attorney- at-Law Dr. G. G. Sander, M.A., Mag. rer. publ.).
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Aleman AC et al (2018) Reading and Myopia: Contrast Polarity Matters. Scientific Reportsvolume 8, Article number: 10840. doi: 10.1038/s41598-018-28904-x.
Interest: no
Gender: beyond